Lange war umstritten, ob Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess verwendet werden dürfen. Seit dem BGH-Urteil von 2018 ist klar: Ja – unter Voraussetzungen.
Der BGH hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sein können, obwohl das permanente, anlasslose Filmen des Verkehrs datenschutzrechtlich unzulässig ist. Entscheidend ist eine Interessenabwägung: Das Beweisinteresse des Unfallgeschädigten kann das Datenschutzinteresse des Gefilmten überwiegen – zumal sich der Unfall im öffentlichen Straßenraum ereignet, wo sich der Verkehrsteilnehmer ohnehin der Wahrnehmung anderer aussetzt.
Eine Dashcam kann in Beweisnot (Wort gegen Wort, bestrittene Spurwechsel, Auffahr- und Abbiegeunfälle) den Ausschlag geben. Datenschutzkonform sind vor allem Geräte mit kurzer Schleifenaufzeichnung, die Aufnahmen automatisch überschreiben und nur bei Erschütterung (G-Sensor) dauerhaft speichern.
Das Datenschutzrecht bleibt anwendbar: Anlassloses Dauerfilmen und insbesondere das Veröffentlichen von Aufnahmen (soziale Medien) kann Bußgelder auslösen. Die Aufnahme kann zudem auch gegen den Filmenden verwertet werden.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).