Der Unfallgegner fährt einfach weiter – ein Albtraum, aber kein rechtloser Zustand. Auch bei Fahrerflucht gibt es Wege zur Entschädigung.
Rufen Sie die Polizei und erstatten Sie Anzeige (Fahrerflucht ist eine Straftat, § 142 StGB). Notieren Sie alles, was Sie erinnern: Kennzeichen (auch Teile), Fahrzeugtyp, Farbe, Fahrtrichtung. Sprechen Sie sofort mögliche Zeugen an und sichern Sie deren Kontaktdaten. Fotografieren Sie Schäden und Lackspuren – daraus lässt sich oft das Verursacherfahrzeug bestimmen.
Wird der Verursacher gefunden, läuft die Regulierung wie üblich über dessen Haftpflichtversicherung – zusätzlich drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen. Als Geschädigter können Sie Akteneinsicht über einen Anwalt nehmen lassen und so die Beweise aus der Ermittlungsakte für Ihre Ansprüche nutzen.
Bleibt der Verursacher unauffindbar, springt unter bestimmten Voraussetzungen der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe e.V. ein. Er ersetzt vor allem Personenschäden; Sachschäden am Fahrzeug nur eingeschränkt (mit Selbstbeteiligung und nur, wenn zugleich ein erheblicher Personenschaden vorliegt). Auch bei Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen hilft der Fonds.
Vollkasko, Fahrerschutz- oder Unfallversicherung können Lücken schließen. Wir prüfen, welche Ansprüche in Ihrer Konstellation bestehen und setzen sie durch.
Wir prüfen Ihre Ansprüche und übernehmen die komplette Regulierung mit der Versicherung – bei unverschuldetem Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).