Ein Fahrzeug mit Unfallhistorie erzielt beim Verkauf einen geringeren Preis – selbst nach einwandfreier Reparatur. Diesen „merkantilen Minderwert" muss die gegnerische Versicherung ersetzen. In der Praxis wird er ohne anwaltliche Hilfe häufig gar nicht oder zu niedrig reguliert.
Der Gebrauchtwagenmarkt bestraft Unfallfahrzeuge: Käufer zahlen weniger oder kaufen gar nicht. Dieser Vermögensschaden entsteht unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen – er wird sofort mit dem Unfall fällig.
Ihr Sachverständiger weist die Wertminderung im Gutachten aus. Gängige Berechnungsmethoden sind u.a. Ruhkopf/Sahm, das Hamburger Modell und die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM). Einflussgrößen: Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadensumfang (tragende Teile?), Vorschäden und Marktgängigkeit.
Ja. Die früher verbreitete starre Grenze („keine Wertminderung ab 5 Jahren oder 100.000 km") ist überholt. Der BGH stellt auf den Einzelfall und die Verhältnisse des Gebrauchtwagenmarkts ab – gepflegte ältere Fahrzeuge können durchaus einen ersatzfähigen Minderwert haben.
Kürzungen werden oft pauschal begründet („zu alt", „zu hohe Laufleistung"). Lassen Sie das nicht unwidersprochen: Mit dem Gutachten Ihres Sachverständigen lässt sich der Anspruch in der Regel durchsetzen.
Wir prüfen Ihre Ansprüche und übernehmen die komplette Regulierung mit der Versicherung – bei unverschuldetem Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).