Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie nicht reparieren lassen: Sie können sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch auszahlen lassen („fiktive Abrechnung"). Um die Höhe wird regelmäßig gestritten – zwei BGH-Leitentscheidungen geben den Rahmen vor.
Grundlage ist das Sachverständigengutachten. Ausgezahlt werden die Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer, solange nicht repariert wird). Ob Sie reparieren, selbst schrauben oder das Geld anders verwenden, ist Ihre Sache.
Der Geschädigte darf seiner Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat – nicht nur einen abstrakten Mittelwert aller Werkstätten.
Die Versicherung darf Sie auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Reparaturqualität der einer Markenwerkstatt entspricht und die Werkstatt für Sie mühelos zugänglich ist – die Gleichwertigkeit muss der Versicherer darlegen und beweisen. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre ist eine Verweisung regelmäßig unzumutbar; bei älteren Fahrzeugen kann scheckheftgepflegte Wartung in der Markenwerkstatt die Verweisung ebenfalls ausschließen.
Prüfen Sie Kürzungsschreiben („Prüfbericht") nie ungeprüft ab – die dort benannten Referenzwerkstätten erfüllen die BGH-Anforderungen häufig nicht.
Wir prüfen Ihre Ansprüche und übernehmen die komplette Regulierung mit der Versicherung – bei unverschuldetem Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).