Übersteigen die Reparaturkosten den Wert Ihres Fahrzeugs, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Hier lauern die meisten Abrechnungsfallen – und hier ist das Gefälle zwischen erstem Versicherungsangebot und durchsetzbarem Anspruch am größten.
Beim Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert (Preis eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs) abzüglich des Restwerts (Wert des Unfallfahrzeugs). Hinzu kommen Nebenkosten wie An-/Abmeldung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten.
Versicherer legen gern hohe Restwertangebote aus überregionalen Internetbörsen vor – das drückt die Entschädigung. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen Sie grundsätzlich den Restwert zugrunde legen, den Ihr Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (in der Regel anhand von drei Angeboten). Sie müssen mit dem Verkauf auch nicht auf ein besseres Angebot des Versicherers warten.
Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es auch dann reparieren lassen, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen (sog. Integritätszuschlag). Voraussetzungen: vollständige, fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten und Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate. Eine Teilreparatur, um unter die Grenze zu kommen, erkennt der BGH nicht an.
Bei sehr neuen Fahrzeugen (Faustregel: bis ca. 1.000 km bzw. 1 Monat) kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht. Ob Reparatur, Totalschadenabrechnung oder 130%-Fall am günstigsten ist, sollte immer anhand des Gutachtens durchgerechnet werden.
Wir prüfen Ihre Ansprüche und übernehmen die komplette Regulierung mit der Versicherung – bei unverschuldetem Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).