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Totalschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und die 130%-Regel

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert Ihres Fahrzeugs, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Hier lauern die meisten Abrechnungsfallen – und hier ist das Gefälle zwischen erstem Versicherungsangebot und durchsetzbarem Anspruch am größten.

Die Grundformel

Beim Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert (Preis eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs) abzüglich des Restwerts (Wert des Unfallfahrzeugs). Hinzu kommen Nebenkosten wie An-/Abmeldung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten.

Die Restwert-Falle

Versicherer legen gern hohe Restwertangebote aus überregionalen Internetbörsen vor – das drückt die Entschädigung. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen Sie grundsätzlich den Restwert zugrunde legen, den Ihr Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (in der Regel anhand von drei Angeboten). Sie müssen mit dem Verkauf auch nicht auf ein besseres Angebot des Versicherers warten.

Die 130%-Regel

Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es auch dann reparieren lassen, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen (sog. Integritätszuschlag). Voraussetzungen: vollständige, fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten und Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate. Eine Teilreparatur, um unter die Grenze zu kommen, erkennt der BGH nicht an.

Neuwagen und Abrechnungswahl

Bei sehr neuen Fahrzeugen (Faustregel: bis ca. 1.000 km bzw. 1 Monat) kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht. Ob Reparatur, Totalschadenabrechnung oder 130%-Fall am günstigsten ist, sollte immer anhand des Gutachtens durchgerechnet werden.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
    130%-Fälle: Der Geschädigte muss sein Integritätsinteresse regelmäßig durch sechsmonatige Weiternutzung des fachgerecht reparierten Fahrzeugs belegen.
  • BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14
    Reparaturkosten über der 130%-Grenze sind nicht erstattungsfähig; eine nur teilweise Reparatur zur Einhaltung der Grenze genügt nicht.
  • BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06 und Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
    Der Restwert ist auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln; auf Sondermärkte (Internet-Restwertbörsen) muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).