Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, hat gegen den Schädiger Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab – und wird von Versicherungen anfangs fast immer zu niedrig angesetzt.
Voraussetzung ist eine Verletzung von Körper oder Gesundheit – vom HWS-Schleudertrauma über Knochenbrüche bis zu psychischen Folgeschäden. Der Anspruch richtet sich gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung.
Maßgeblich sind unter anderem: Art und Schwere der Verletzung, Dauer von Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, bleibende Folgen (Narben, Bewegungseinschränkungen, Dauerschäden), Alter des Verletzten und das Maß des Verschuldens. Orientierung geben Schmerzensgeldtabellen (z.B. Hacks/Wellner/Häcker) mit tausenden Vergleichsurteilen – verbindlich sind sie nicht, jedes Gericht entscheidet im Einzelfall.
Wer Beschwerden nicht zeitnah ärztlich dokumentieren lässt, hat später Beweisprobleme. Wer das erste Angebot der Versicherung annimmt und eine Abfindungserklärung unterschreibt, verzichtet häufig auf berechtigte Ansprüche – auch für Spätfolgen. Lassen Sie Abfindungsvergleiche immer prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Neben dem Schmerzensgeld kommen materielle Positionen hinzu: Behandlungs- und Fahrtkosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und bei Dauerschäden ggf. eine Schmerzensgeldrente sowie Ersatz vermehrter Bedürfnisse.
Wir prüfen Ihre Ansprüche und übernehmen die komplette Regulierung mit der Versicherung – bei unverschuldetem Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).