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Nutzungsausfallentschädigung: Geld, wenn das Auto steht

Können Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen und verzichten auf einen Mietwagen, schuldet die gegnerische Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung – ein oft unterschätzter Posten.

Voraussetzungen

Sie brauchen einen Nutzungswillen (Sie hätten das Fahrzeug genutzt) und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Sie wären fahrfähig gewesen). Ersetzt wird der Zeitraum der notwendigen Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung – einschließlich Gutachtenerstellung und angemessener Überlegungszeit.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Tagessätze richten sich nach der Fahrzeugklasse und werden nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bemessen – aktuell meist zwischen 23 und 175 Euro pro Tag. Ein Mittelklassefahrzeug liegt typischerweise bei 35–59 Euro täglich. Bei älteren Fahrzeugen kann eine Herabstufung um eine oder zwei Gruppen erfolgen.

Reparaturdauer verzögert sich?

Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben (Werkstattauslastung, Ersatzteillieferzeiten), gehen grundsätzlich zulasten des Schädigers. Dokumentieren Sie den Ablauf – wir setzen auch verlängerte Ausfallzeiten durch.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86
    Grundsatzentscheidung des Großen Senats: Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ist ein ersatzfähiger Vermögensschaden – auch ohne Mietwagenanmietung.
  • BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
    Auch für ältere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung besteht Anspruch auf Nutzungsausfall; ggf. ist der Tagessatz durch Herabstufung in der Tabelle anzupassen.

Unfall gehabt? Kostenlose Ersteinschätzung.

Wir prüfen Ihre Ansprüche und übernehmen die komplette Regulierung mit der Versicherung – bei unverschuldetem Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026. Alle zitierten Entscheidungen sind öffentlich zugänglich (u.a. bundesgerichtshof.de).